| Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Maiworm Großküchentechnik GmbH & Ko.KG |
| |
| §
1 Allgemeines – Geltungsbereich |
| |
|
| 1. |
Die
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern
(Besteller). Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln. |
| |
|
| 2. |
Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. |
 |
| §
2 Vertragsschluss |
| |
|
| 1. |
Unsere
Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen
des Zumutbaren vorbehalten. |
| |
|
| 2. |
Mit
der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen. Hieran ist er 4 Wochen
gebunden, solange das Angebot von uns nicht angenommen wurde.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die
Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der
Ware an den Besteller erklärt werden. |
| |
|
| 3. |
Angaben
in Katalogen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie Leistungs-,
Maß-, Gewichts-, und Farbangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit diese Angaben nicht Gegenstand eines
verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir
uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktionsänderungen
und Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes
während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen
für den Besteller zumutbar sind. Abweichungen in Maß,
Inhalt, Gewicht und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen
gestattet. |
| |
|
| 4. |
Das
Urheber- und Eigentumsrecht an Kostenvoranschlägen, Kalkulationen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt bei uns. Diese Unterlagen
dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird,
auf Verlangen zurückzugeben. Ihre anderweitige Verwendung
wird untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns Regressansprüche
vor. |
| |
|
| 5. |
Bestellt der Besteller
die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung
stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die
Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden
werden. |
| |
|
| 6. |
Der Vertragsschluss
erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für
den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten
ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes
mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung
wird unverzüglich zurückerstattet. |
| |
|
| 7. |
Sofern der Besteller
die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext
von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den
vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. |
 |
| §
3 Lieferung, Lieferverzug |
| |
|
| 1. |
Die vereinbarte
Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche technischen Einzelheiten
klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des
Geschäfts einig sind, jedoch nicht vor der vollständigen
Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen
und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. |
| |
|
| 2. |
Mit Beginn der
vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann
oder will der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres
Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei
uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche
der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug
entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt
werden. |
| |
|
| 3. |
Bei Nichtdurchführung
des Auftrages aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
gelten 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart.
Dieser Schadenersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dadurch
nicht ausgeschlossen. Dem Besteller wird im konkreten Fall ausdrücklich
das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass
kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. |
| |
|
| 4. |
Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhergesehenen
Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, von
uns nicht zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, insbes. Streik, Aussperrung,
Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung
in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie
bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen
uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer
Verlängerung der Lieferzeit um bis zu 6 Wochen. |
| |
|
| 5. |
Wenn die Behinderung
länger als 6 Wochen dauert, ist der Besteller nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
| |
|
| 6. |
Teillieferungen
sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig und zu den vereinbarten
Zahlungsbedingungen abzurechnen. |
| |
|
| 7. |
Eine Rücknahme
von Verpackungsmaterial nach Lieferung ist bei Anlieferung an
unsere Betriebsstätte kostenlos; auf Wunsch erfolgt Abholung
durch uns gegen Berechnung des Aufwandes und der Fahrtkosten. |
| |
|
| 8. |
Bei Anlieferung
durch uns gilt die Straße als Lieferort. Wir sind nicht
verpflichtet, außerhalb eines öffentlichen Weges
anzuliefern. Weiter beschränkt sich unsere Verpflichtung
darauf, die Ware an der Lieferanschrift zu ebener Erde abzuladen. |
 |
| §
4 Montage |
| |
|
| 1. |
Bei Beginn der Montage
müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass
die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Besteller
verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die
zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und der zur Montage
mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren
Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände
sind vom Besteller Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst-
und Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in
den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen und Geräten
als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere
für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung
der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten vom Besteller zu tragen. |
| |
|
| 2. |
Maurer-, Putz-,
Maler-, Zimmerer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten
sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer
Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen
Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasanschlüsse am Aufstellungsort
bis an die Geräte geführt sein. |
| |
|
| 3. |
Wir haften nur für
die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder
Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten
der für uns tätigen Personen, soweit diese Arbeiten
nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder
soweit sie vom Besteller veranlasst sind. |
 |
| §
5 Preise, Zahlung, Zahlungsverzug |
| |
|
| 1. |
Der angebotene Kaufpreis
ist ein Barpreis ab Werk ausschließlich Verpackung. Im
Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Beim Versendungskauf
versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Versandkosten. Installations-
und Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung
im Preis enthalten. |
| |
|
| 2. |
Für Kundendienstarbeiten
gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen
Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für
die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der
Kundendienst „gelegentlich" angefordert wurde. Werden
im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren
angeliefert, kommen trotzdem Pauschalsätze für die
Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht
von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale
verlangt werden. |
| |
|
| 3. |
Mangels besonderer
Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
des Auftragnehmers zu leisten. |
| |
|
| 4. |
Der Abzug von Skonto
bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Sofern Teilzahlungen
vereinbart sind, gilt die Skontoabrede für alle Teilzahlungen
und die Schlusszahlung und setzt voraus, dass sämtliche
bis dahin jeweils fälligen Teilzahlungen fristgemäß
und vollständig geleistet sind. |
| |
|
| 5. |
Wir behalten uns
das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- oder
sonstigen Bezugspreissteigerungen eintreten. |
| |
|
| 6. |
Zahlungen an Beauftragte
unseres Unternehmens sind nur zu leisten, wenn diese eine Geldempfangsvollmacht
mit der Unterschrift eines Geschäftsführers oder Prokuristen
nachweisen. |
| |
|
| 7. |
Der Besteller hat
ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig sind oder
durch uns anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht. |
| |
|
| 8. |
Der Besteller verpflichtet
sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis
zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. |
| |
|
| 9. |
Der Besteller hat
während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8%
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu
machen. |
 |
| §
6 Gefahrübergang |
| |
|
| 1. |
Die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung
der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Käufer über. |
| |
|
| 2. |
Ist der Käufer
Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache
auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache
auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand
aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft
an auf den Besteller über. Transportschäden sind dem
Frachtführer unverzüglich zu melden. |
 |
| §
7 Eigentumsvorbehalt |
| |
|
| 1. |
Wir behalten uns
das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur
Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung
bereits entstandener einschließlich solcher Forderungen
vor, die wir durch Vertragspflichtverletzungen des Käufers
erworben haben. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder mehrere
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und
der Saldo gezogen und anerkannt ist. |
| |
|
| 2. |
Der Besteller ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen
sind, hat dies der Besteller auf eigene Kosten zu veranlassen. |
| |
|
| 3. |
Der Besteller ist
verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im
Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen
oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel
hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. |
| |
|
| 4. |
Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder
Verletzung der Pflichten aus Ziff. 2 und 3, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. |
| |
|
| 5. |
Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die geeigneten Rechtsbehelfe
ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben können.
Für die hierfür entstehenden Kosten haftet der Besteller,
falls Erstattung durch den Dritten nicht zu erzielen ist. |
| |
|
| 6. |
Dem Besteller wird
die Genehmigung der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
widerruflich erteilt. Er ist verpflichtet, uns Namen und Anschrift
des Dritterwerbers auf Verlangen zu benennen. Der Besteller
tritt dem Verkäufer im voraus sicherungshalber alle Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
oder aus einem auf diese bezogenen sonstigen Rechtsgrund erwachsen.
Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei verschuldetem
Zahlungsrückstand und wenn Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und
den Sicherungszweck zu gefährden geeignet sind, können
wir die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die
Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen. In diesen
Fällen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet,
uns alle Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen,
die es uns ermöglichen, unsere Sicherheitsrechte selbst
geltend zu machen und die Forderungen selbst einzuziehen. |
| |
|
| 7. |
Wird die Vorbehaltsware
umgebildet oder mit anderen Sachen verarbeitet, so erfolgt dies
unentgeltlich für uns. Erfolgt dies mit Sachen, die nicht
im Eigentum des Bestellers stehen, so erwerben wir das Miteigentum
an der aus der Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis
des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten
Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für das Miteigentum
gelten die Bedingungen für den Eigentumsvorbehalt am Liefergegenstand.
Der Besteller verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. |
| |
|
| 8. |
Wird die Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis der Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware aus Rechtsgründen
in das Eigentum des Bestellers übergeht, wird sie uns gleichzeitig
sicherungshalber und auflösend bedingt durch die Bezahlung
aller noch offenen Forderungen anteilsmäßig zu Miteigentum
übereignet. |
| |
|
| 9. |
Wird der gelieferte
Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, welches dem
Besteller nicht gehört und verlieren wir dadurch unser
Eigentum am Liefergegenstand, so ist der dem Besteller hieraus
entstehende Anspruch auf Vergütung oder auf Entfernung
des Liefergegenstandes vom Grundstück und Rückerwerb
des Eigentums schon jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. |
| |
|
| 10. |
Solange Forderungen
unseres Unternehmens bestehen, können wir vom Besteller
jederzeit Auskunft darüber verlangen, welche Vorbehaltswaren
noch in seinem Besitz sind und wo sie sich befinden. |
| |
|
| 11. |
Übersteigt
de realisierbare Gesamtwert der uns gewährten Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so verzichten
wir auf Verlangen des Bestellers auf weitergehende Sicherheiten
und geben nach unserer Wahl darüber hinaus gehende Sicherheiten
frei bzw. gewähren sie zurück. |
 |
| §
8 Gewährleistung |
| |
|
| 1. |
Die Gewährleistungsfrist
beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt
hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung). Die Frist ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung. |
| |
|
| 2. |
Für gebrauchte
Liefergegenstände, natürliche Abnutzung sowie für
Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Bedienung,
Änderung, Instandhaltung oder unzureichende Wartung des
Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, besteht keine
Gewährleistung. |
| |
|
| 3. |
Der Besteller muss
uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von acht
Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für
die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im kaufmännischen
Verkehr bleiben die sich aus § 377 HGB ergebenden Verpflichtungen
unberührt. |
| |
|
| 4. |
Für Mängel
der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. |
| |
|
| 5. |
Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. |
| |
|
| 6. |
Wählt der Besteller
wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm
dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf
die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn arglistiges Handeln unsererseits den Schadens
verursacht hat. |
| |
|
| 7. |
Wenn und soweit
ein Hersteller, Lieferant oder ein Dritter eine eigene Garantie
für den Liefergegenstand übernimmt, wird dadurch unsere
Gewährleistungspflicht im Verhältnis zum Besteller
nicht erweitert. Uns zustehende Garantieansprüche gegen
diesen Hersteller, Lieferanten, oder Dritten, sind an den Besteller
abzutreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte
ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser. |
| |
|
| 8. |
Vorstehender Haftungssauschluss
gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Ferner nicht bei uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Besteller. |
| |
|
| 9. |
Als Beschaffenheit
der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. |
| |
|
| 10. |
Erhält der
Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet
und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. |
| |
|
| 11. |
Gewährleistungsansprüche
gegen uns stehen nur unmittelbar dem Besteller zu und sind nicht
abtretbar. |
 |
| §
9 Haftungsbeschränkungen |
| |
|
| 1. |
Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf
den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt für alle
vertraglichen und deliktischen Ansprüche unbeschadet der
Ziff. 2. und 3. Der Ausschluss gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
haften wir nicht. |
| |
|
| 2. |
Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper-
und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Bestellers. |
| |
|
| 3. |
Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes
Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Besteller. |
 |
| §
10 Schlussbestimmungen |
| |
|
| 1. |
Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung. |
| |
|
| 2. |
Ist der Besteller
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
sowie Erfüllungsort für alle Verpflichtungen daraus
unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind. |
| |
|
| 3. |
Der Besteller ist
damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen
seiner Geschäftsbeziehungen speichern. Er ist ferner damit
einverstanden und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante
Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher
Urkundenform aufgewahren.
Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung
der geltenden Datenschutzbestimmungen. |
| |
|
| 4. |
Wenn im Geschäftsverkehr
mit dem Besteller die Geltung der VOL/B vereinbart wird, dann
gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich
aus der VOLB in jeweils bei Vertragsabschluß geltenden
Fassung nicht etwas anderes ergibt. |
| |
|
| 5. |
Veränderungen
in der Inhaberschrift der Gesellschaftsform oder sonstigen,
die wirtschaftlichen Verhältnissen berührenden Umstände
sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich
mitzuteilen. |
| |
|
| 6. |
Sollten einzelne
Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt. |
 |
| |
|